Bei Streitigkeiten zwischen Kunden und Verkäufer muß der Verkäufer, um seine rechtlichen Ansprüche geltend zu machen, beweisen, daß ein Vertrag mit dem Kunden zustande gekommen ist. Da die Zivilprozeßliche Ordnung (ZPO) aber eine eigenhändige Unterschrift vorraussetzt, kann ein elektronisches Dokument wie die e-mail keine Beweiskraft erlangen. Da damit die Willenserklärung hinfällig ist, kann der Verkäufer keinen Beweis erbringen, die den Vertrag mit dem Kunden rechtsgültig machen.