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Previous: 3.1 Pflichten des Diensteanbieters
Wenn jemand einen Dienst nutzt, können Bestands-, Abrechnungs- und
Nutzungsdaten anfallen.
- Bestandsdaten
Diese Daten sind für die Abwicklung des Vertrages erforderlich und
dürfen deshalb ohne Einwilligung erhoben, verarbeitet und genutzt
werden. Eine Verarbeitung oder Nutzung zum Zwecke der Beratung, der
Werbung, der Marktforschung oder zur bedarftsgerechten Gestaltung des
Dienstes ist nur mit Zustimmung des Nutzers erlaubt.
- Abrechnungsdaten
Diese Daten werden dazu benötigt, die Nutzung von Telediensten
abzurechnen und dürfen zu diesem Zweck erhoben, verarbeitet und
genutzt werden. Diese Daten müssen gelöscht werden, wenn sie ihren
Zweck erfüllt haben. Nutzerbezogene Abrechnungsdaten, die für die
Erstellung von Einzelnachweisen über die Inanspruchnahme bestimmter
Angebote auf Verlangen des Nutzers gespeichert werden, sind
spätestens 80 Tage nach Versenden des Einzelnachweises zu löschen,
es sei denn, die Entgeltforderung wird innerhalb dieser Frist
bestritten oder trotz Zahlungsaufforderung nicht beglichen.
Diese Daten dürfen nur dann weitergegeben werden,
wenn die Abrechnung vertraglich einem Dritten übertragen wurde.
- Nutzungsdaten
Diese Daten ermöglichen erst den Zugang zu Telediensten. Mittels
dieser Daten kann abgelesen werden wer, wann, wo, welchen Dienst in
Anspruch genommen hat. Nutzungsdaten sind so früh wie möglich,
spätestens unmittelbar nach Ende der jeweiligen Nutzung, zu löschen,
wenn sie nicht noch zur Abrechnung benötigt werden. Diese Daten
dürfen nur anonymisiert an Dritte weitergegeben werden.
Norbert Olges
Thu Aug 20 21:38:14 MET DST 1998